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Erfüllung
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Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger, z. B. Zahlung des Kaufpreises, Übereignung bzw. Übergabe der Kaufsache. Durch die Erfüllung bzw. das Erfüllungsgeschäft erlischt das einzelne Schuldverhältnis (§ 362 I BGB), aber nicht notwendig der Vertrag als ganzer (etwa bei einem Dauerschuldverhältnis). Das Schuldverhältnis erlischt auch, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt (§ 364 I BGB), wozu er nicht verpflichtet ist, nicht jedoch bei einer Leistung erfüllungshalber (z. B. Zahlung per Scheck).
Erfüllungssurrogate sind Hinterlegung oder Aufrechnung. Regelmäßig erfüllt der Schuldner selbst, ggf. können auch Dritte die geschuldete Leistung bewirken (vgl. § 267 BGB).
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