Aussonderung
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Herausnahme von Gegenständen aus der Insolvenzmasse. Aussonderungen können nach § 47 InsO im Insolvenzverfahren diejenigen Personen (Aussonderungsberechtigte) verlangen, von denen der Schuldner einen Gegenstand in Besitz hat, der nicht zur Insolvenzmasse gehört. Eigentum berechtigt zur Aussonderung; jedoch ist bei Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) nur Absonderung möglich, ebenso beim verlängerten Eigentumsvorbehalt oder erweiterten Eigentumsvorbehalt, weil er bloßen Sicherungscharakter besitzt. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Aussonderung erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens. Hat der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung unberechtigt der Aussonderung unterliegende Gegenstände veräußert, so kann der Aussonderungsberechtigte, soweit die Gegenleistung durch den Dritten (Zahlung) noch aussteht, die Abtretung der Forderung verlangen. Andernfalls steht ihm die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zu, falls diese dort noch unterscheidbar (z.B. ausreichendes Guthaben auf Verwalterkonto) vorhanden ist (sog. Ersatzaussonderung; § 48 InsO).
Aussonderungsrecht bei Verwahrung von Wertpapieren: Sonderverwahrung, Sammelverwahrung, Drittverwahrung.