Filialen der Deutschen Bundesbank
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1. nach der deutschen Einigung vorübergehend in den neuen Bundesländern errichtete spezielle Organisationseinheiten der Deutschen Bundesbank (im Unterschied zu den Hauptverwaltungen [früher: Landeszentralbanken]) in den alten Bundesländern).
2. in Nachfolge der früheren Zweiganstalten der Bundesbank tätige Organisationseinheiten, die der jeweils örtlich zuständigen Hauptverwaltung unterstehen (§ 10 BBankG), deren Errichtung und Schließung aber nach der Regelung im Organisationsstatut der Bundesbank in die Zuständigkeit des Vorstands der Deutschen Bundesbank fallen. Dort ist auch festgelegt, inwieweit die Filialen der Deutschen Bundesbank die Aufgaben der Zweiganstalten, nämlich insbesondere Versorgung mit Bargeld und Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, weiterführen. Die Zahl der Filialen ist rückgängig und beträgt 2018 weniger als 50.