Gefälligkeitswechsel
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Finanzwechsel, bei dem ein kreditwürdiger Gefälligkeitszeichner (z.B. Akzeptant [Gefälligkeitsakzept], Aussteller, Indossant) als Wechselverpflichteter auftritt, um die Kreditfähigkeit des Wechsels zu sichern. Der Einwand der Gefälligkeitsabrede kann nur dem Beteiligten, nicht dagegen einem späteren Erwerber des Wechsels entgegengesetzt werden.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.