Handlungsgehilfe
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bezeichnung für eine Person, die in einem Handelsgewerbe, also bei einem Kaufmann, zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (§§ 59 ff. HGB). Der Handlungsgehilfe ist Arbeitnehmer (Angestellter, vgl. § 611a BGB). Heute übliche Bezeichnung: kaufmännische/r Angestellte/r.
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