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Kapitalerträge
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1. Allgemein: die in § 43 I EStG aufgeführten in- und ausländischen Ertragsarten. Kapitalerträge unterliegen einem Abzug von Kapitalertragsteuer (KapESt) als Quellensteuer oder als Zahlstellensteuer. Dabei ist es ohne Belang, welcher Einkunftsart die Kapitalerträge beim Gläubiger zuzuordnen sind. Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz, bei Versicherern auch eine Niederlassung im Inland hat (§ 43 III EStG).
2. Kapitalerträge i.S. des § 43 I 1 Nr. 1 EStG: Gewinnanteile (Dividenden), verdeckte Gewinnausschüttungen, sonstige Bezüge aus Aktien, aus Genussrechten (mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist), aus Geschäftsanteilen an einer GmbH, aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 20 I Nr. 1 EStG); Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften und Personenvereinigungen anfallen, soweit bei diesen für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital i.S. des § 29 KStG als verwendet gilt, also keine Einlagen zurückgewährt werden (§ 20 I Nr. 2 EStG). Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben oder an Stelle der vorgenannten Ausschüttungen gewährt werden, unterliegen ebenfalls dem Steuerabzug (§ 20 III 1), des Weiteren Bezüge, die nach § 8b I KStG oder nach § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (§ 43 I 3 EStG). Dasselbe gilt für diesen vergleichbare Einnahmen aus Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer (KSt) befreiten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit, juristischen Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereins, Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen, und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts und von bestimmten Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Hand (§ 43 I Nr. 7a, 7b, 7c EStG).
3. Kapitalerträge i.S. des § 43 I Nr. 2 EStG: Zinsen aus Wandelanleihen, aus Gewinnschuldverschreibungen, aus Genussrechten, mit denen nicht das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Für Stückzinsen besteht keine Kapitalertragsteuer-Pflicht.
4. Kapitalerträge i.S. des § 43 I Nr. 3 EStG: Erträge aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter (stille Gesellschaft) oder aus einem partiarischen Darlehen, soweit keine Mitunternehmerschaft vorliegt (§ 20 I Nr. 4 EStG).
5. Kapitalerträge i.S. des § 43 I Nr. 4 EStG: Differenz zwischen Versicherungsleistung und Beitragssumme bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 geschlossen worden ist, mit gewissen Einschränkungen und analoger Anwendung auf artverwandte Produkte, z.B. Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen (§ 20 I Nr. 6 EStG); die Altersbegünstigung des § 20 I Nr. 6 2, 3 EStG ist ausgenommen.
6. Kapitalerträge i.S. des § 43 I 1 Nr. 5 EStG: Investmenterträge außer Veräußerungsgewinnen aus den Investmentfonds.
7. Kapitalerträge i.S. des § 43 I 1 Nr. 6 EStG: ausländische Kapitalerträge i.S.d. Nrn. 1, 1a.
8. Kapitalerträge i.S. des § 43 I 1 Nr. 7 EStG: Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für seine Überlassung zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, und unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (z.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen sowie aus Anleihen). Ausgenommen bleiben Kapitalerträge i.S. der Nr. 2. Von Nr. 7 erfasst werden gemäß lit. a Zinsen aus Anleihen oder Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden i.S. des § 9a DepotG oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Nach lit. b sind zudem alle nicht in lit. a genannten Kapitalerträge betroffen, deren Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist. Erfasst sind auch inländische Zweigstellen ausländischer Banken, nicht aber ausländische Zweigstellen eines inländischen Kreditinstituts.
9. Kapitalerträge i.S. des § 43 I 1 Nr. 8 EStG: Kapitalerträge aus Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen.
10. Kapitalerträge i.S. des § 43 I Nr. 9 EStG: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und anderen unter § 20 II 1 Nr. 1 EStG fallenden Veräußerungsgewinnen und Gewinne aus der Veräußerung von bestimmten Anteilen an Investmentfonds.
11. Kapitalerträge i. S. des § 43 I Nr. 10 EStG: Kapitalerträge der Veräußerung (und Einlösung) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber einer Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden (§ 20 II Nr. 2b EStG). Ferner werden einbezogen Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von ab- oder aufgezinsten Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen durch den ersten und jeden weiteren Erwerber sowie der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 I Nr. 7 EStG.
12. Kapitalerträge i.S. des § 43 I Nr. 11 EStG: Gewinn aus Termingeschäften gem. § 20 II Nr. 3 EStG.
13. Kapitalerträge i.S. des § 43 I Nr. 12 EStG: Gewinn aus der Aufgabe oder Übertragung einer die Einnahmen aus § 20 I Nr. 9 EStG vermittelnden Rechtsposition (Mitgliedschaft in VVaG, Pensionsfonds aG, nichtrechtsfähigem Verein, Destinatär von Stiftungen etc.; siehe hier Nr. 2.).
14. Kapitalerträge i.S. des § 43 I 2 EStG: Neben den in § 43 I 1 Nr. 1–8 EStG bezeichneten oder an deren Stelle gewährten Kapitalerträgen unterliegen dem Steuerabzug auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 I und II EStG aufgeführten Einkünften aus Kapitalvermögen, neben denjenigen in § 43 I Nr. 1-12 EStG oder an deren Stelle gewährt werden.
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