Kapitalertragsteuer (KapESt)
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1. Charakterisierung: zwecks Sicherung des Steueraufkommens durch Steuerabzug erhobene Steuer auf bestimmte in- und in einigen Fällen auch ausländische Kapitalerträge, vom Grundsatz her eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer des Steuerpflichtigen. Bei Einkommensteuerpflichtigen, die Kapitalerträge im Privatvermögen vereinnahmen, entfaltet sie allerdings abgeltende Wirkung (§ 43 V EStG, Abgeltungsteuer). Gemäß § 43 IV EStG ist es ohne Belang, welcher Einkunftsart die Kapitalerträge beim Gläubiger zuzuordnen sind; in Abhängigkeit von dieser Zuordnung kann die abgeltende Wirkung entfallen, es kommt zur Anwendung des Regeltarifs und die Kapitalertragsteuer wird angerechnet (§ 36 II EStG). Für Körperschaftsteuersubjekte als Gläubiger von Kapitalerträgen besteht keine abgeltende Wirkung (§ 31 KStG).
2. Rechtliche Regelung: Welche Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist in § 43 I, II EStG geregelt. Auf die in § 43 I 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2–4, 7a, 7b und 7c EStG aufgeführten Erträge wird die Kapitalertragsteuer als Quellensteuer, auf die in § 43 I 1 Nr. 1a, 6, 7 und 8-12 sowie § 43 I 2 und I 1 Nr. 1 S. 2 aufgeführten Erträge wird sie als Zahlstellensteuer erhoben.
3. Kapitalertragsteuer als Quellensteuer: Der Schuldner der Kapitalerträge behält die Kapitalertragsteuer ein, ihr Gläubiger bleibt kapitalertragsteuerpflichtig (§ 44 I 1 und 3 EStG). Dies erfolgt z.B. bei Dividenden, Erträgen aus Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten. Die Kapitalertragsteuer entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem dem Gläubiger der Kapitalertrag zufließt (§ 44 I 2 EStG); Sondervorschriften zum Zuflusszeitpunkt sind in § 44 I, II–IV EStG enthalten.
Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt (Finanzbehörden) abzuführen, das für die Einkommensbesteuerung des Schuldners der Kapitalerträge, der den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die Kapitalerträge auszahlende Stelle zuständig ist (§ 44 I 5 EStG). Der zum Abzug Verpflichtete hat innerhalb dieser Frist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 45a I EStG); dies stellt eine Steuererklärung dar. Die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge nach § 43 I 1 Nr. 1a EStG jeweils gesondert für das Land, aus dem sie bezogen werden, anzugeben. Zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer hat das Finanzamt vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern (§ 44 I 9 EStG). Ihr Schuldner haftet regelmäßig für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 44 V EStG).
4. Kapitalertragsteuer als Zahlstellensteuer: Die Kapitalertragsteuer wird im Falle von Zinsen und zinsähnlichen Erträgen sowie bestimmten Veräußerungs-/Kursgewinnen dadurch erhoben, dass die die Kapitalerträge auszahlende bzw. den Veräußerungsauftrag ausführende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vornimmt. Diese Stelle ist entweder (so die Regel) ein inländisches Kreditinstitut oder ein anderer Schuldner der Kapitalerträge (§ 44 I 4 EStG). Auch die Vorabpauschale bei Investmentfonds (§ 16 I Nr. 2 InvStG) ist seit 1.1.2018 Gegenstand der Kapitalertragsteuer (§ 43 I 1 Nr. 5 EStG) und die verwahrende Stelle zuständig für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (§ 44 I 4 Nr. 4 EStG). Eine inländische Wertpapiersammelbank ist (gem. Gesetz vom 26.6.2013) auch zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet, wenn eine ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 I Nr. 1 S. 4 (Ausgleichszahlung) einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a I 1 Nr. 1 an sie weitergeleitet hat, der aus inländischen Aktien stammt, die über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert worden sind (§ 44 Ia EStG).
5. Abstandnahme vom Steuerabzug: Gemäß § 44a EStG erfolgt (unter in VI näher bestimmten Voraussetzungen) kein Steuerabzug bei Kapitalerträgen i.S. von § 43 I 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8-12 sowie § 43 I 2 EStG, wenn der Gläubiger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und dem zum Abzug Verpflichteten entweder ein Freistellungsauftrag des Gläubigers oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung von dessen Wohnsitzfinanzamt vorliegen. Bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 I 1 Nr. 4, 6, 7 und 8-12 EStG und § 43 I 2 EStG wird vom Steuerabzug Abstand genommen, wenn der Gläubiger nachweislich eine von der Körperschaftsteuer (KSt) befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 44a IV EStG). Bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 I 1 Nr. 6, 7, 8-12 EStG und § 43 I 2 EStG erfolgt kein Steuerabzug, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die KapESt aufgrund seiner Geschäfte auf Dauer die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer übersteigen würde. Dieser Umstand ist durch eine Unternehmensbescheinigung (i.S. des § 44a V 4-6 EStG) nachzuweisen.
6. Steuersätze: Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent außer für Kapitalerträge i.S.v. § 43 I 1 Nr. 7b und 7c EStG (dort 15 Prozent). Diese Sätze beziehen sich auf die Bruttobeträge. Die Kapitalertragsteuer verringert sich jedoch bei Kirchensteuerpflicht um die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer (§ 43a I 2 EStG). Die Kapitalertragsteuer dient auch als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent).
7. Fiskalische Bedeutung: Die Kapitalertragsteuer soll in fiskalischer Hinsicht Kapitalerträge periodengerecht und vollständig erfassen und eine Steuerhinterziehung erschweren. Eine Doppelbelastung wird durch die abgeltende Wirkung bzw. im Falle der Zugehörigkeit zu anderen Einkunftsarten oder im Falle des § 32d II EStG durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld (nach § 36 II EStG) bzw. generell die Körperschaftsteuerschuld (§ 31 KStG) vermieden.
8. Aufgedeckte Gestaltungen: Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte.
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Interne Verweise
Kapitalertragsteuer (KapESt)
- anrechenbare Kapitalertragsteuer
- Einkommensteuer (ESt)
- Einkommensteuer, Veranlagung und Erhebung
- Einkommensteuertarif
- Erträge aus Aktien
- Erträge aus Investmentanteilen i. S. d. InvStG 2003
- Freistellungsauftrag
- indirekte Steuer
- KapESt
- Kapitalertragsteuer in Doppelbesteuerungsabkommen
- Kapitalertragsteuer-Erstattung
- Kapitalerträge
- Körperschaftsteuer (KSt)
- Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern
- Körperschaftsteuer, steuerliche Erfassung der Dividenden/Gewinnanteile beim Anteilseigner
- Nichtveranlagungs-Bescheinigung
- Quellensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Steuerzahler
- Unternehmensbescheinigung
- Zinsertragsteuer
Kapitalertragsteuer (KapESt)
- Abgeltungsteuer
- Dividende
- Einkommensteuer (ESt)
- Finanzbehörden
- Freistellungsauftrag
- Genussrechte
- Gewinnschuldverschreibung
- Gläubiger
- juristische Person
- Kapitalerträge
- Kapitalerträge
- Kirchensteuer
- Kreditinstitut i.S. des KWG
- Körperschaft
- Körperschaftsteuer (KSt)
- Nichtveranlagungs-Bescheinigung
- Quellensteuer
- Schuldner
- Solidaritätszuschlag
- Steuererklärung
- Steuerhinterziehung
- Steuern
- Steuerpflichtiger
- Unternehmensbescheinigung
- Wandelanleihe
- Zahlstellensteuer
- Zinsen
- öffentliches Recht