Konvergenzkriterien
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vom Europäischen Rat festgelegte Bedingungen für die Einführung des Euro in EU-Mitgliedstaaten: Die durchschnittliche Inflationsrate eines Landes darf maximal 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten Länder liegen. Die Währung eines Mitgliedslandes muss mindestens zwei Jahre vor dem Eintritt in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion unter Einhaltung der normalen Bandbreiten am Europäischen Währungssystem (EWS) teilgenommen haben und nicht einseitig abgewertet (Abwertung) worden sein. Die durchschnittliche Rendite langfristiger Staatsanleihen hat nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem Durchschnitt der langfristigen Zinsen der drei preisstabilsten Länder zu liegen. Das jährliche Budgetdefizit des Staates soll drei Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP) nicht überschreiten, die gesamte Staatsverschuldung nicht mehr als 60 Prozent des BIP betragen. Die Konvergenzkriterien wurden durch den Stabilitätspakt ergänzt. Seit Dezember 2009 sind die Mehrzahl der Konvergenzkriterien in Art. 126 und 140 AEUV normiert. Im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts müssen einige der Kriterien auch nach dem Beitritt zur Währungsunion eingehalten werden.