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Revision von Leibrente vom 12.03.2020 - 12:47

Leibrente

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    Vertrag, durch den sich der eine Partner verpflichtet, dem anderen i.d.R. für die Lebensdauer eine Rente (regelmäßige und wiederkehrende Leistung) zu zahlen (§ 759 BGB) (Dauerschuldverhältnis). Das Leibrentenversprechen bedarf der Schriftform (§ 761 BGB). Keine Leibrente ist i.d.R. eine Leistung aus einem Altenteil (Art. 96 EGBGB). Ein Pensionsversprechen gegenüber einem Angestellten (§ 611a BGB), das im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages eine Nebenleistung darstellt, ist regelmäßig keine Leibrente, sondern Bestandteil des Arbeitsvertrags.

    Leibrenten werden grundsätzlich für die Lebenszeit eines Menschen, meist des Empfängers, mitunter aber auch einer natürlichen Person, bestellt (§ 759 I BGB). Sie können ggf. auch als abgekürzte Leibrenten auf einen bestimmten Zeitraum, z. B. auf 30 Jahre, begrenzt werden.

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