Mantelgründung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gründung einer Kapitalgesellschaft, i.d.R. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), „auf Vorrat”. Die Mantelgründung ist nur als offene Vorratsgründung zulässig: Die Gesellschafter müssen ausdrücklich erklären, dass der (z.B.) entstehende GmbH-Mantel der zeitlich absehbaren Aufnahme eines bestimmten Geschäftsbetriebes dienen soll. Dagegen ist eine verdeckte Vorratsgründung - wenn die Gesellschafter nach außen einen fiktiven, nicht ernstlich gewollten Unternehmensgegenstand zum Schein angeben - unzulässig.
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