Massearmut
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Bezeichnung im Insolvenzrecht. Zu unterscheiden sind: 1. Anfängliche Massearmut, die vorliegt, wenn das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverfahren, Eröffnung) feststellt, dass das vorhandene schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken. In diesem Fall wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen, falls nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 26 I InsO). Wer einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat (§ 26 III InsO).
2. Nachträgliche Massearmut stellt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung fest. Deckt die vorhandene Insolvenzmasse nicht die Massekosten (Gerichts- und sonstige Verwaltungskosten) ab, stellt das Insolvenzgericht sofort das Verfahren nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden; § 26 III InsO gilt entsprechend (§ 207 I InsO).
3. Masseunzulänglichkeit: Reicht die vorhandene Masse zwar zur Abdeckung der Massekosten, jedoch nicht der Masseschulden gegenüber den anderen Massegläubigern, hat der Insolvenzverwalter dies sofort gegenüber dem Gericht anzuzeigen, das anschließend die öffentliche Bekanntmachung der Anzeige veranlasst (§ 208 InsO). Danach ist die Restmasse nach Begleichung der Massekosten in der Reihenfolge des § 209 InsO an die Massegläubiger auszuzahlen.