Zugewinngemeinschaft
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gesetzlicher Güterstand, der mangels fehlender oder abweichender Vereinbarung (im Ehevertrag) gilt (§§ 1363 ff. BGB). Danach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und bleibt darüber auch verfügungsbefugt. Jeder Ehegatte wird zudem Alleineigentümer des von ihm nach der Eheschließung erworbenen Vermögens. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Zwischen den Ehegatten findet bei Beendigung der Ehe ein vermögensmäßiger Ausgleich in der Weise statt, dass der Ehepartner, dessen Vermögen einen höheren Wertzuwachs erfahren hat, die Hälfte dieses Mehrbetrages dem anderen als Zugewinnausgleich zahlen muss. Für die Besicherung von Krediten (Kreditsicherheiten), z.B. bei Sicherungsabtretung von Gehalts- oder Pensionsansprüchen, Abtretung von Grundpfandrechten oder Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten ist insbesondere zu beachten, dass bei Verfügungen eines Ehegatten über das Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände ggf. die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist, §§ 1365 ff. BGB. Banken verlangen daher regelmäßig einen Schuldbeitritt durch Mitunterzeichnung des Kreditvertrages oder die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für einen Kredit eines Ehepartners (hierbei ist jedoch § 138 BGB zu beachten; ein Ehegatte darf etwa nicht krass überfordert werden, da dies zur Sittenwidrigkeit führt). Sofern der andere Ehegatte dazu nicht bereit ist, muss das gesetzliche Zustimmungserfordernis beachtet werden. Die Zugewinngemeinschaft endet insbesondere mit der Auflösung der Ehe, etwa durch Scheidung. Danach kann der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber seinem bisherigen Ehepartner geltend machen. Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird (§ 1371 BGB; gesetzliche Erbfolge). Besonders im Hinblick auf nach der Eheschließung erworbenes Vermögen weichen Eheleute häufig von der gesetzlichen Eigentumsordnung durch Begründung einer gemeinschaftlichen Mitberechtigung ab (z.B. in Form von Gemeinschaftskonten oder Miteigentum nach Bruchteilen, insbesondere beim Erwerb von Grundstücken), bzw. sie wählen den vertraglichen Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB).