Pfandbriefprivileg
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Das Pfandbriefprivileg bezeichnet nach § 41 PfandBG das Recht zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen, Flugzeugpfandbriefen sowie anderen Schuldverschreibungen, die das Wort „Pfandbrief“ enthalten, das nur Kreditinstituten, die über eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 KWG zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts verfügen, Kreditinstituten i.S. der CRR mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sofern die in § 41 Nr. 2 Buchstaben a–d PfandBG aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, sowie bestimmten Unternehmen, die unter die Ausnahmeregelungen nach §§ 42–44 PfandBG fallen, zusteht.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Auslagerung
Basel IV
Capital Requirements Regulation
Ergänzungskapital
Finanzunternehmen i.S. des KWG
Großkredit
Hybridkapital
Internal Ratings Based Approach (IRBA)
Kapitalerhaltungspuffer
Kernkapital
Leverage Ratio
Liquidity Coverage Ratio (LCR)
Mitarbeitergeschäfte
Net Stable Funding Ratio (NSFR)
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Vier-Augen-Prinzip
haftendes Eigenkapital
hartes Kernkapital
too big to fail
zusätzliches Kernkapital
eingehend
Pfandbriefprivileg
ausgehend