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Rückindossament
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Indossament an eine bereits aus einem Wechsel oder Orderscheck verpflichtete Person (früherer Indossant, Aussteller, Wechsel- bzw. Scheckbürge [Wechselbürgschaft; Scheckbürgschaft], beim Wechsel auch der Akzeptant) mit eingeschränkter Garantiefunktion (Art. 11 III WG; Art. 14 III SchG). Der Rückindossatar (Indossatar) hat keine Regressansprüche (Wechselrückgriff; Scheck, Rückgriff) gegen Personen, denen er selbst durch seine frühere Unterschrift verpflichtet ist. Gegenüber dem Erwerber, an den er den Wechsel weiterindossiert, haften allerdings auch diese Vorindossanten. Vgl. auch Indossament, Rechtswirkungen.
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