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Revision von Sicherungsabtretung vom 08.04.2020 - 14:16

Sicherungsabtretung

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    Sicherungszession; Übertragung einer Forderung zu Sicherungszwecken, bei der ein Schuldner dem Gläubiger durch Abtretung treuhänderisch eine oder mehrere Forderungen gegenüber Dritten zum Zwecke der Kreditsicherung überträgt (vgl. § 398 BGB). Im Außenverhältnis ist der Sicherungsnehmer (Abtretungsempfänger) Gläubiger der abgetretenen Forderung, im Innenverhältnis darf er nur bezüglich des vereinbarten Sicherungszwecks über die Forderung verfügen. Der Gläubiger (etwa eine Bank) ist entsprechend der getroffenen Sicherungsvereinbarung (Sicherungsvertrag) berechtigt, bei Schuldnerverzug des Abtretenden (etwa Kreditnehmer) die Forderung(en) einzuziehen und sich daraus zu befriedigen. Die Sicherungsabtretung ist (wie die Sicherungsübereignung) eine publizitätslose Sicherheit; regelmäßig wird auf die Offenlegung der Zession gegenüber dem Schuldner verzichtet (stille Zession), so dass der Sicherungsgeber (Abtretende) (etwa der Kreditnehmer einer Bank) grundsätzlich zum Einzug berechtigt bleibt (Einzugsermächtigung). Er wird aber im Sicherungsvertrag regelmäßig verpflichtet, die Forderungen zugunsten seines Kontos bei der kreditgewährenden Bank einzuziehen oder dort einzuzahlen.

    2. Arten:
    a) Bei einer Einzelzession (Einzelabtretung) wird eine bestimmte bestehende oder künftige Forderung abgetreten. Erfasst die Abtretung nur eine bestimmte Teilforderung, spricht man von einer Teilzession.
    b) Eine Rahmenabtretung (Rahmenzession) beinhaltet die Abtretung mehrerer oder einer Vielzahl von bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen, im Wesentlichen in Form der Globalzession oder Mantelzession.

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