Teilzession
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
synonym für Teilabtretung (§ 398 BGB); Abtretung nur eines Teils einer Forderung, etwa aus einer Lebensversicherung oder einem Kauf- bzw. Werkvertrag. Die Teilzession ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist (regelmäßig bei Geld) und die Parteien dies nicht ausgeschlossen haben (vgl. § 399 BGB). Wird nichts näheres bestimmt, haben Teil-Forderungen regelmäßig gleichen Rang; der Schuldner kann dann entscheiden, auf welchen Teil er zahlen will; ggf. ist, auch seitens einer Bank als Zessionar, auf Einräumung eines Vorrangs zu achten (falls etwa der Drittschuldner nur einen Teil der geschuldeten Gesamtforderung zahlt).
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