Solvabilitätsverordnung (SolvV)
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1. Fassung bis Ende 2013: Solvabilitätsverordnung (SolvV) war die früher geläufige Bezeichnung für die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 2926), die am 1.1.2007 in Kraft trat und den bis dahin gültigen Grundsatz I ersetzte. Sie diente der weiteren Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie (Richtlinie 2006/48/EG) sowie der neu gefassten Kapitaladäquanz-Richtlinie (Richtlinie 2006/49/EG), die zusammen als Capital Requirements Directive (CRD) bezeichnet werden. In der SolvV a.F. waren detaillierte Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen enthalten, welche die im Kreditwesengesetz (KWG) aufgestellten Eigenmittelanforderungen präzisierten. Die SolvV a.F. gab an, wie die Adressenrisiken, Marktpreisrisiken sowie erstmalig die operationellen Risiken zu quantifizieren waren und wie der zu ihrer Unterlegung erforderliche Eigenmittelbedarf zu ermitteln war. Neben der hierdurch erfolgten Umsetzung der ersten Säule von Basel II fanden sich in der SolvV a.F. auch Offenlegungsanforderungen, die Institute i.S. des KWG nach der dritten Säule des Baseler Regelwerks einzuhalten hatten. Eine der zentralen Kennziffern der SolvV a.F. war der sogenannte Solvabilitätskoeffizient, nach dem ein Institut über modifiziertes verfügbares Eigenkapital i.S. des § 10 Id KWG a.F. mindestens in Höhe der nach den Vorschriften der SolvV a.F. ermittelten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressenrisiken und dem Anrechnungsbetrag für die operationellen Risiken verfügen musste (§ 2 II SolvV a.F.). Die SolvV a.F. wurde durch die Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) vom 6.12.2013 (BGBl. I S. 4168) zum 1.1.2014 außer Kraft gesetzt.
2. Fassung ab 2014: Die SolvV (neue Fassung) trat am 1.1.2014 in Kraft. Eine Neufassung der SolvV (a.F.) war erforderlich geworden, weil viele in der SolvV (a.F.) enthaltenen Regelungen mittlerweile in der (neuen) Capital Requirements Regulation (CRR) enthalten sind und es ansonsten zu unerwünschten Redundanzen gekommen wäre. Während die SolvV (a.F.) noch 340 Paragraphen enthielt, umfasst die neue Fassung der SolvV nur noch 39 Paragraphen. Neben allgemeinen Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen beinhaltet die SolvV (n.F.) nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen (Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen), zur Ermittlung der Eigenmittel sowie zum antizyklischen Kapitalpuffer und zur kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung.