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Steuerarten

(weitergeleitet von Realsteuern)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Als Steuerart bezeichnet man eine einzelne Steuer wie z.B. die Einkommensteuer (ESt) oder die Umsatzsteuer (USt). Steuerarten können anhand sehr unterschiedlicher Kriterien in Kategorien eingeteilt werden. So unterscheidet man nach dem Anknüpfungspunkt des Steuergegenstands in Ertrag-, Besitz-, Verkehr- und Verbrauchsteuern (1.), nach dem Fokus auf das Steuersubjekt oder den Steuergegenstand in Personen- und Objektsteuern (2.). Eine andere Unterscheidung orientiert sich am Kriterium der Übereinstimmung von wirtschaftlich und rechtlich belastetem Steuerpflichtigen (3.). Anhand des Steuergläubigers lässt sich eine weitere Kategorienbildung (4.) vornehmen.

    1. Besitzsteuern, Verkehrsteuern und Verbrauchsteuern:
    a) Ertragsteuern erfassen die im Zufluss von Konsumpotenzial materialisierte finanzielle Leistungsfähigkeit: Einkommen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer (KSt), Gewerbesteuer (GewSt), aber auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer).
    b) Besitzsteuern erfassen das Vermögen (Grundsteuer (GrSt)).
    c) Verkehrsteuern fallen auf Verkehrsakte des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs an (z.B. Grunderwerbsteuer (GrESt), Versicherungsteuer).
    d) Verbrauchsteuern zielen auf den Verbrauch ab (z. B. Mineralöl-, Tabaksteuer).

    2. Personensteuern und Realsteuern:
    a) Personensteuern (Subjektsteuern) zielen auf die natürliche oder juristische Person und können die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, wie Familienstand, Alter, Zahl der Kinder u.a. berücksichtigen (z.B. Einkommensteuer).
    b) Realsteuern (Objektsteuern) orientieren sich an einem Steuergegenstand, z.B. dem Gewerbebetrieb oder dem Grundbesitz und können persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigen (Gewerbe-, Grundsteuer u.a.).

    3. Direkte und indirekte Steuern:
    a) Bei direkten Steuerarten sind Steuerzahler und Steuerträger ein und dieselbe Person (Einkommen-, Körperschaft-, Kirchen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer).
    b) Bei indirekten Steuerarten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Steuerschuldner und Steuerträger auseinanderfallen (Umsatz-, Bier-, Energie-, Tabaksteuer u.a.). Die Überwälzung der Steuerarten über die Preiskalkulation des Steuerschuldners auf den Steuerträger wird jedoch nicht immer gelingen.

    4. Nach der Ertragshoheit unterscheidet Art. 106 GG Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Gemeinschaftssteuern. Letztere sind solche Steuern, deren Aufkommen Bund und Ländern oder Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zusteht.
    a) Bundessteuern sind Steuerarten., die dem Bund zustehen (geregelt in Art. 106 I GG). Darunter fallen Zölle, Versicherungsteuer, Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer), Kraftfahrzeugsteuer (seit 1.7.2009; die Länder erhalten nach Art. 106b GG einen Anteil), Ergänzungsabgabe zu Einkommen- und Körperschaftsteuer (z.B. Solidaritätszuschlag), EU-Abschöpfungen.
    b) Landessteuern stehen den Ländern zu, wie Grunderwerb-, Bier-, Erbschaftsteuer, Spielbankenabgabe.
    c) Reine Gemeindesteuern sind die Grundsteuer sowie örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie Hunde- und Getränkesteuer. An der Gewerbesteuer werden Bund und Länder durch Umlage beteiligt.
    d) Gemeinschaftsteuern: Gemeinsame Steuern von Bund und Ländern sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden sind Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Lohnsteuer.
    Im Übrigen besteht die Pflicht zum Finanzausgleich (horizontal) unter den Ländern sowie (vertikal) zwischen Bund und Ländern (Art. 107 GG).

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