Unternehmerpfandrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesetzliches Pfandrecht des Werk-Unternehmers an den beweglichen, bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangten Sachen (§ 90 BGB) des Bestellers zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Werkvertrag (§§ 647, 631 ff. BGB), das regelmäßig mit der Rückgabe der Sache an den Besteller erlischt (§§ 1257, 1253 BGB).
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