Wirtschaftsausschuss
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehenes, in allen Unternehmen mit i.d.R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bildendes Gremium aus drei bis sieben Unternehmensangehörigen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Der Wirtschaftsausschuss soll bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Unternehmensleitung beraten und den Betriebsrat unterrichten; die Leitung muss den Wirtschaftsausschuss über Pläne und Entwicklungen rechtzeitig und umfassend informieren und dabei auch Auswirkungen auf die Personalplanung darstellen (§ 106 BetrVG).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anreizsystem
Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag
Chartered Financial Analyst (CFA)
Gewerkschaften
Mitbestimmungsgesetz 1976
Patensystem
Personalarbeit
Personalbeurteilung
Personalmanagement
Personalmarketing
Personalrat
Personalreferentensystem
Phantom Shares
Service Center Personal
Sparkassenfachwirt/-in
Stock Appreciation Rights
Stock Option Plan
Tarifvertrag
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
eingehend
Wirtschaftsausschuss
ausgehend
eingehend
Wirtschaftsausschuss
ausgehend