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zunächst (seit 2011) in § 25c IX KWG, heute in § 25h VII KWG vorgesehene Stelle, die in einem Institut i.S. des KWG (und auch in der Deutschen Bundesbank sowie der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, § 25h VI KWG) mangels anderweitiger Bestimmung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzurichten ist und die Funktion des Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG sowie die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen (Compliance) nach § 25h I 1 KWG wahrnimmt. Diese umfassen ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger Straftaten, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen, dienen. Ein Outsourcing interner Sicherheitsmaßnahmen ist nach § 25h VII 2 KWG nur mit Zustimmung der BaFin und an zuverlässige Dritte zulässig.