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Zwangsvollstreckung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche durch staatliche Zwangsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung erfasst nur einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners (Einzelvollstreckung) im Gegensatz zur Gesamtvollstreckung beim Insolvenzverfahren, bei dem das gesamte Vermögen des Schuldners i.S.v. § 35 InsO erfasst wird.

    2. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff. ZPO. Besonderheiten für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke sind im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt (Zwangsversteigerung).

    3. Arten: Vgl. Übersicht. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist die häufigste Form, wobei es gleichgültig ist, ob die Forderung auf Euro oder eine ausländische Währung (Fremdwährungsschuld) lautet. Da der Anspruch nicht auf einen bestimmten Leistungsgegenstand gerichtet ist, kann sich der Gläubiger aus dem gesamten Vermögen des Schuldners, soweit es der Pfändung unterliegt, Befriedigung verschaffen. Die Zwangsvollstreckung kann sich erstrecken auf bewegliche Sachen (Pfändung von beweglichen Sachen), auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere auf Grundstücke, und auf Forderungen, wie z.B. Geldforderungen (Pfändung von Geldforderungen), verbriefte Forderungen (Pfändung von Wertpapieren), Grundpfandrechte (Pfändung von Grundpfandrechten). Kreditinstitute können auch als Dritte in Zwangsvollstreckungsverfahren einbezogen werden, da Schuldner einen großen Teil ihres beweglichen Vermögens bei ihnen halten (Pfändung in Bankkonten, Pfändung in Sparkonten).

    4. Vollstreckungsmittel sind bei beweglichen Sachen: Pfändung und Versteigerung der gepfändeten Sachen (Ausnahmen: Geld und Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben); bei Forderungen und anderen Rechten: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; bei unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, eingetragene Schiffe, eingetragene Luftfahrzeuge): Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§ 866 ZPO)oder Eintragung einer Zwangshypothek. (§§ 866, 867 ZPO), Schiffshypothek (§ 870a ZPO) oder eines Pfandrechts im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

     

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