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Zweigniederlassung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Zweigniederlassung im Handelsrecht: rechtlich unselbstständiger, aber von der Hauptniederlassung oder anderen Zweigniederlassungen räumlich-organisatorisch getrennter Teil des Unternehmens einer natürlichen (Einzelkaufmann) oder juristischen Person oder einer Personen(handels)gesellschaft. Errichtung und Aufhebung einer Zweigniederlassung sind zur Eintragung in das Handelsregister des für die Zweigniederlassung zuständigen (Amts-)Gerichts anzumelden (§ 13 I i.V.m. III HGB). Vor der Eintragung wird auch geprüft, ob sich die Firma der Zweigniederlassung von anderen ortsansässigen Firmen unterscheidet (§ 30 HGB). Die Eintragung wird beim Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Unternehmenssitzes vermerkt (§ 13 I HGB). Eine Sitzverlegung im Inland bestimmt sich nach § 13h HGB. Befinden sich Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland, unterscheiden die §§ 13d–g HGB zwischen allgemeinen und besonderen Regeln (für AG und GmbH). Für Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland ergibt sich die Pflicht zur Offenlegung aus § 325a I HGB; gemäß § 325a II HGB gilt die Vorschrift aber nicht für Kreditinstitute i.S. von § 340 HGB. Somit ist für die überwiegende Zahl der Institute i.S. des KWG § 340l II HGB anzuwenden.

    2. Zweigniederlassung im Bankenaufsichtsrecht: in der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie der EG als Zweigstelle bezeichnete „Betriebsstelle“, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Euro-Kreditinstituts bildet und unmittelbar alle oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind; die Zweigniederlassung ist zu unterscheiden von der rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft. Für derartige Zweigniederlassungen von in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassenen Banken darf das Aufnahmeland keine Zulassung (Erlaubniserteilung für Institute) verlangen. Die aus der Richtlinie resultierenden Pflichten wurden in Deutschland durch § 24a, § 53 sowie § 53b–c KWG umgesetzt. Sie betreffen nicht nur das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, sondern darüber hinaus den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Ferner gelten die Regelungen auch für Zweigniederlassungen von Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 IIId 3 KWG).

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