Aufgebot(sverfahren)
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1. allgemein in §§ 433 ff. FamFG geregeltes (gerichtliches) Verfahren, bei dem Rechtsinhaber öffentlich aufgefordert werden, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Ansprüche oder Rechte anzumelden (z.B. Eigentum an einem Grundstück, § 927 BGB). Geschieht dies nicht, so wird durch Ausschlussurteil der Verlust des Rechts festgestellt.
2. Ein spezielles Aufgebot für die Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 ff. FamFG) findet bei Wertpapieren (mit Besonderheiten bei Zinsscheinen o.ä. und „hinkenden” Inhaberpapieren sowie kaufmännischen Orderpapieren gemäß § 363 HGB) Anwendung (Warenwertpapiere), ist aber auch bei Inhaberschuldverschreibungen (§ 799 BGB), Grundschuld- und Hypothekenbriefen und im Hinblick auf den Gläubiger einer Vormerkung vorgesehen. Zudem können abhanden gekommene oder vernichtete Wechsel und Schecks im Wege des Aufgebots für kraftlos erklärt werden.