Ausfuhrförderung
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1. allgemein: i.e.S. sämtliche hoheitlichen Maßnahmen zur Steigerung des Exportes (Ausfuhr) und damit der Devisen-Einnahmen eines Landes. Ziele der Ausfuhrförderung sind v.a. die Beseitigung eines Defizits in der Handelsbilanz sowie die Erhöhung der inländischen Beschäftigung. Die Ausfuhr kann z.B. gefördert werden durch Steuervergünstigungen (wie bei der Umsatzsteuer (USt), bei Verbrauchsteuern und Zöllen) sowie durch Möglichkeiten zur Bildung steuerfreier Rücklagen oder zur Vornahme von Sonderabschreibungen, durch direkte Subventionen (z.B. Ausfuhrprämien, Zinszuschüsse bei Exportkrediten), Ausfuhrgarantien, Vergünstigungen bei der Ausfuhrfinanzierung (Exportfinanzierung durch Kreditinstitute) und durch Maßnahmen der Währungspolitik (wie z.B. Abwertung bei festen Wechselkursen). Ausfuhrfördernde Maßnahmen rufen prinzipiell Verzerrungen des internationalen Wettbewerbs hervor. Nach gängiger ökonomischer Theorie werden damit per saldo die positiven Wirkungen der internationalen Arbeitsteilung verringert. Aus diesem Grunde wird versucht, Ausfuhrförderung durch internationale Abkommen zu unterbinden.
2. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt keine direkte Ausfuhrförderung mehr. Nicht zu unerwünschten Maßnahmen, deren Beseitigung angestrebt wird, gehören die im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften gewährten Kredite der Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), ferner die Ausfuhrgewährleistungen des Bundes (Ausfuhrgarantien) sowie die Umsatzsteuerfreiheit für deutsche Ausfuhren (Umsatzsteuerrückvergütung, Bestimmungslandprinzip).