Barzahlungsklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Geschäft mit Kreditkarten (ehemals) wichtiger Bestandteil in den Servicevereinbarungen zwischen Händler und Emittent. Die Barzahlungsklausel besagt, dass Kreditkartenzahler und Barzahler gleichzustellen sind. Preisaufschläge oder spezielle Transaktionsgebühren dürfen von Kartenzahlern nicht erhoben werden. Bei Verstößen gegen die Barzahlungsklausel ist der Kartenausgeber berechtigt, den Vertrag mit dem Händler zu kündigen. Mastercard hat als erster Kartenanbieter zum 1. Januar 2005 diese Klausel in Europa (EWR-Staaten) abgeschafft. Verstöße werden mit vereinbarten Konventionalstrafen geahndet.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden
Betreuten-Konto
Clearingsystem
CpD-Konto
Einzelkonto
Konto zugunsten Dritter
Kontoeröffnung
Kontovollmacht
Legitimationsprüfung
Oder-Konto
Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Scheckinkasso
Treuhandkonto
Und-Konto
Verfügungsberechtigung über Bankkonten
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigung
bestätigter Bundesbank-Scheck
debitorisches Konto
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Barzahlungsklausel
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