Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Gesetz, das am 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist und als Kerngesetz des Privatrechts dessen wichtigste Gebiete regelt. Es zeichnet sich insbesondere durch einen klaren Aufbau (vom allgemeinen zum besonderen hin), präzisen Sprachgebrauch, große Begriffsklarheit sowie erheblichen Abstraktionsgrad aus. Das BGB gliedert sich in fünf Bücher: Das Erste Buch (Allgemeiner Teil: §§ 1 - 240) behandelt allgemeine Grundsätze (Fristen, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung usw.); das Zweite Buch (Recht der Schuldverhältnisse: §§ 241 - 853) enthält allgemeine Regeln über schuldrechtliche Verträge sowie die wichtigsten Vertragstypen, wie z.B. Kauf-, Miet-, Darlehens-, Werk- und Bürgschaftsvertrag; das Dritte Buch (Sachenrecht: §§ 854 - 1296) regelt die Rechte an beweglichen Sachen und Grundstücken, wie z.B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld; das Vierte Buch (§§ 1297 - 1921) das Familienrecht (Verlöbnis, Ehe, Scheidung, Güterrecht, Verwandtschaft, Vormundschaft), und das Fünfte Buch (§§ 1922 - 2385) das Erbrecht (gesetzliche und testamentarische Erbfolge, Erbvertrag, Pflichtteil). Die Bestimmungen des BGB sind v. a. im Bereich des Schuldrechts nicht stets zwingendes Recht, sondern großteils dispositiv, sie können also von den Beteiligten grundsätzlich frei abgeändert werden (Vertragsfreiheit).
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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- Gesellschaft
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- Handelsgesetzbuch (HGB)
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