Einzelbewertungsprinzip
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1. Allgemein: in § 252 I Nr. 3 HGB kodifizierter Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der besagt, dass die Vermögensgegenstände und Schulden (vgl. Bilanzierungsgrundsätze) einzeln zu bewerten sind und Verbundeffekte unberücksichtigt bleiben. Er beinhaltet ein generelles Kompensationsverbot. Das Einzelbewertungsprinzip ist aus dem Vorsichtsprinzip (vgl. auch Realisationsprinzip) hergeleitet und soll verhindern, dass Wertsteigerungen und Wertminderungen miteinander verrechnet werden. Die Anwendung des Einzelbewertungsprinzips erfordert die zweckadäquate Abgrenzung der Bilanzierungsobjekte. Diese sind ggf. zu wirtschaftlich sinnvollen Bewertungseinheiten entsprechend ihrem betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zusammenzufassen. Die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB ist Ausdruck wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Dadurch soll verhindert werden, dass nach dem Imparitätsprinzip Verluste zu antizipieren sind, die wirtschaftlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht entstehen können. Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten sind: die Gewinnchancen müssen hinreichend konkretisiert sein; alle Bestandteile der Bewertungseinheit müssen frei von akuten Bonitätsrisiken sein; innerhalb einer Bewertungseinheit müssen (a) gleichartige Risiken (b) durch gegenläufige Positionen (c) weitestgehend abgedeckt sein.
2. IFRS: Das Einzelbewertungsprinzip ist nicht explizit erwähnt, liegt dem Framework und einzelnen International Accounting Standards (IAS) jedoch implizit zugrunde. Vom Einzelbewertungsprinzip darf folglich nur abgewichen werden, soweit dies durch einen Einzelstandard vorgeschrieben ist. Dies ist z.B. der Fall für die Vorratsbewertung sowie für bestimmte Finanzinstrumente.