Einzugsermächtigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
schriftliche, jederzeit widerrufliche Ermächtigung des Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger, Zahlungen bei Fälligkeit mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Derartige Lastschriften, die mit dem Vermerk „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor” versehen sein müssen, werden von der Zahlstelle bei ausreichendem Guthaben ohne weitere Prüfung eingelöst. Im Unterschied zum Abbuchungsauftrag kann der Zahlungspflichtige der Belastung jederzeit widersprechen. Siehe hierzu BGH-Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99. Die im Lastschriftabkommen geregelte Frist von sechs Wochen wirkt nur zwischen Kreditinstituten.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden
Betreuten-Konto
Clearingsystem
CpD-Konto
Einzelkonto
Konto zugunsten Dritter
Kontoeröffnung
Kontovollmacht
Legitimationsprüfung
Oder-Konto
Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Scheckinkasso
Treuhandkonto
Und-Konto
Verfügungsberechtigung über Bankkonten
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigung
bestätigter Bundesbank-Scheck
debitorisches Konto
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