Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG
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Billigung der Verwaltungstätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) durch Beschluss im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung (§ 120 I 1 AktG). Die Entlastung erfolgt i.d.R. durch Gesamtabstimmung über alle Mitglieder des Vorstands bzw. (davon getrennt) des Aufsichtsrats. Nur in besonderen Fällen (vgl. § 120 I 2 AktG) erfolgt eine Sonderabstimmung bezüglich eines bestimmten Mitglieds. Die rechtliche Bedeutung der Entlastung ist gering, da damit keine Freistellung von Ersatzansprüchen einhergehen darf (§ 120 II 2 AktG), wie dies z.B. bei der Entlastung der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) meist der Fall ist. Die Billigung der Arbeit der beiden Organe durch das dritte ist jedoch als Vertrauensbeweis der Aktionäre von erheblicher praktischer Bedeutung, wie das hohe öffentliche Interesse bei Verweigerung der Entlastung zeigt.