Finanzunternehmen i.S. des KWG
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1. Charakterisierung: Der Begriff der Finanzunternehmen i.S. des KWG ist eine durch die 6. KWG-Novelle (Bankenaufsicht) in § 1 III 1 KWG eingefügte Bezeichnung für Unternehmen, die keine Institute i.S. des KWG und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften i.S. des Kapitalanlagegesetzbuchs sind und die zumindest eine von mehreren banknahen Tätigkeiten als Haupttätigkeit wahrnehmen.
2. Haupttätigkeiten:
a) Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
b) Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
c) Leasing-Objektgesellschaft i.S. des § 2 VI 1 Nr. 17 KWG zu sein,
d) mit Finanzinstrumenten (§ 1 XI KWG) für eigene Rechnung zu handeln,
e) andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
f) Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten sowie,
g) Darlehen zwischen Kreditinstituten i.S. des KWG zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
3. Weitere Tätigkeiten: Bei einer Änderung der im Anhang der Capital Requirements Directive IV (CRD IV) (Richtlinie 2013/36/EU) enthaltenen Liste mit Haupttätigkeiten kann das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen i.S. des KWG bezeichnen (§ 1 III 2 KWG). Wenn und soweit ein Finanzunternehmen i.S. des KWG als Folge oder im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit zugleich Bankgeschäfte i.S. des KWG betreibt bzw. Finanzdienstleistungen i.S. des KWG erbringt, benötigt es hierfür eine Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (Erlaubniserteilung für Institute).
4. Aufsicht: Finanzunternehmen i.S. des KWG unterliegen keiner Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder anderen gewerberechtlichen Gesetzen. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können sich über eine Zweigniederlassung oder im Wege grenzüberschreitender Dienstleistungen im Inland als Finanzunternehmen i.S. des KWG ohne Erlaubnis der BaFin betätigen (§ 53b VII KWG), wenn sie die Bedingungen des § 53b VII 1 Nr. 1–7 KWG erfüllen; hierzu zählt, dass sie mind. 90-prozentige Tochterunternehmen i.S. der Bankenaufsicht eines oder mehrerer Einlagenkreditinstitute (Euro-Kreditinstitut) sind, und dass die Mutterunternehmen i.S. der Bankenaufsicht ihrerseits als ein solches Kreditinstitut zugelassen sind und im Hinblick auf die Tochterunternehmen eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis besteht (Institutsgruppen i.S. des KWG).
5. Finanzinstitute i.w.S.: Finanzintermediäre.
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Interne Verweise
Finanzunternehmen i.S. des KWG
- Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen
- bankaufsichtliche Auskünfte und Prüfungen
- Bankbetriebslehre
- Bankenaufsicht
- banknahe Geschäfte
- Bezeichnungsschutz für Kreditinstitute
- eigene Aktien
- Eigenmittel-Richtlinie
- Finanzinstrumente
- Geldwäsche
- Geldwäschegesetz
- Institutsgruppen i.S. des KWG
- Kreditgeschäft i.S. des KWG
- Kreditvermittlung
- Kreditwesen, Funktion
- Macht der Banken
- Millionenkredit
- Near-Banks
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- Bankenaufsicht
- Bankgeschäfte i.S. des KWG
- Beteiligung
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Capital Requirements Directive IV
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- Einlagenkreditinstitut
- Erlaubniserteilung für Institute
- Euro-Kreditinstitut
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
- Finanzdienstleistung i.S. des KWG
- Finanzinstrumente
- Finanzintermediäre
- Geldmaklergeschäft
- Institut i.S. des KWG
- Institutsgruppen i.S. des KWG
- Investmentgesellschaft
- Kapitalstruktur
- Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG)
- Kreditinstitut i.S. des KWG
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Leasing-Objektgesellschaft i.S. des KWG
- Rechtsverordnungen
- Zweigniederlassung