Kreditwesen, Funktion
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1. Allgemein: Der Begriff des Kreditwesens wird in Deutschland maßgeblich geprägt durch das Kreditwesengesetz von 1961 und die vorausgegangenen Regelungen der Jahre 1934 und 1939. Das „Gesetz über das Kreditwesen” überträgt nicht nur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgabe der Bankenaufsicht (§ 6 I KWG) und ermächtigt diese Behörde, in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (§ 7 KWG) die zu deren zweckentsprechender Wahrnehmung erforderlichen bankaufsichtlichen Maßnahmen zu treffen. Vielmehr obliegt es nach § 6 II KWG der BaFin darüber hinaus auch, „Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können”. Zwar ist die Bezeichnung als „Kreditinstitut” für einen Bankbetrieb eher missverständlich, indem sie nur auf sein regelmäßig wichtigstes aktives Bankgeschäft hindeutet. Jedoch erweist sich gerade in der besonderen Aufmerksamkeit der Staaten, deren sich die Banken in allen entwickelten Volkswirtschaften erfreuen, ihre besondere Position als Handelsgewerbe; sie sind für die Befriedigung der monetären und finanziellen Grundbedürfnisse von Wirtschaftsunternehmen, Privatpersonen und nicht zuletzt von staatlichen Einrichtungen verantwortlich und für das reibungslose Funktionieren des Kreditwesens unverzichtbar.
2. Im Bereich der Bankenaufsicht, d.h. der gesetzlichen Vorgabe allgemeiner Rahmenbedingungen für die Banktätigkeit und der administrativen Überwachung, ob diese auch beachtet werden, ist heute v.a. durch europäische Rechtsakte eine Mindest-Harmonisierung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten erreicht, teils auch darüber hinaus durch Empfehlungen des bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich errichteten Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht für andere Industrie- und Schwellenländer. Davon wenig betroffen sind bisher die Regelungen der weithin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Rechtsverhältnisse zu den verschiedenen (Gruppen von) Bankkunden und auch der Beziehungen zwischen in- und ausländischen Banken und weiteren Finanzinstituten (Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG und Finanzunternehmen i.S. des KWG). Andererseits sind Kreditinstitute nicht nur Adressaten besonderer staatlicher Regelungen, sondern sie werden auch in mancher Hinsicht in die Durchsetzung der allgemeinen staatlichen Politik eingebunden, z.B. bei der Bekämpfung der Geldwäsche.
3. Kreditinstitute bieten Problemlösungen v.a. für den Zahlungs-, Kredit- und Kapitalverkehr an, indem sie gewisse Bankleistungen erbringen. Deren Kern bilden Zahlungsverkehrs-, Geldanlage- und Finanzierungsleistungen; darüber hinaus werden Nebenleistungen (z.B. Vermögensverwaltung) oder neutrale Leistungen (etwa Vermittlungen) vorgenommen. Die Vermittlung zwischen Angebot und Nachfrage nach Geldkapital, bei der die Banken als die wichtigsten Finanzintermediäre tätig werden, setzt eine mehrfache Transformation voraus: So ist der Ausgleich von Differenzen in den Fristigkeiten zwischen Einlagen und Krediten geboten (Fristentransformation); der Herstellung einer insgesamt angemessenen Fristenkongruenz dienen liquiditätspolitische Vorschriften. Bei der Risikotransformation ist das Spannungsverhältnis zwischen der Notwendigkeit, die Sicherheit von Einlagen zu gewährleisten, und den ebenso unvermeidlichen wie unterschiedlichen Ausfallrisiken bei Krediten betroffen; insoweit ist die Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten (Eigenmittelausstattung von Instituten) von entscheidender Bedeutung. Neben diesen beiden qualitativen Transformationsfunktionen obliegt dem Kreditgewerbe noch die (quantitative) Losgrößentransformation im Hinblick auf die unterschiedliche Stückelung von Angebot und Nachfrage nach Geldkapital, zwischen Passiv- und Aktivgeschäften. Diese Funktionen übernimmt das Bankwesen nicht nur im Rahmen einer nationalen Volkswirtschaft, sondern auch auf internationaler Ebene; maßgeblich hierfür sind v.a. die politische und wirtschaftliche Stabilität eines Staates und seiner Währung sowie die Regelungen zum Bankgeheimnis. Die Komplexität der Bankfunktionen erschöpft sich nicht in der Transformation von Einlagen in Kredite, den sog. Differenzgeschäften; Kreditinstitute werden vielmehr, nicht zuletzt im Rahmen von Allfinanz-Angeboten (Allfinanz), in erheblichem Umfang auch anderweitig als Service-Unternehmen der finanziellen Sphäre tätig (Indifferenzgeschäfte).
4. Banken fungieren des Weiteren als institutioneller Hebel der staatlichen Geldpolitik und Währungspolitik. Im Verhältnis zur Zentralbank unterliegen sie allerdings nur in einigen Punkten strikten Verpflichtungen, v.a. bei der Haltung von Mindestreserven. Überwiegend werden Bankgeschäfte mit der Zentralbank aber durch Abschluss und Erfüllung von Verträgen getätigt. Trotz der immer weiter fortschreitenden grenzüberschreitenden Ausdehnung der Geldmärkte („Globalisierung”) bleiben Kreditinstitute freilich faktisch mehr oder weniger von der Refinanzierung bei einer Währungs- und Notenbank als dem „Lender of Last Resort” abhängig.
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Interne Verweise
Kreditwesen, Funktion
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- Allfinanz
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)
- bankaufsichtliche Maßnahmen
- Bankenaufsicht
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- Bankgeheimnis
- Bankgeschäfte
- Bankgeschäfte
- Bankleistungen
- Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Deutsche Bundesbank
- Differenzgeschäfte
- Eigenmittelausstattung von Instituten
- Einlagen
- Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG
- Finanzintermediäre
- Finanzunternehmen i.S. des KWG
- Geldmarkt
- Geldpolitik
- Geldwäsche
- Handelsgewerbe
- Kredit
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Mindestreserven
- Passivgeschäft
- Vertrag
- Währung
- Währungspolitik
- Zentralbank