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Freistellungsauftrag

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Weisung, die der Gläubiger von Kapitalerträgen (i.S. des § 43 I EStG) an die auszahlende Stelle oder an den Schuldner der Kapitalerträge richtet, um im Rahmen des ihm zustehenden Freistellungsvolumens Kapitaleinnahmen von der Kapitalertragsteuer (KapESt; Abgeltungsteuer) freizustellen (Abstandnahme vom KapESt-Abzug gemäß § 44a I EStG). Die Summe aller in einem Jahr erteilten Freistellungsaufträge darf maximal die Höhe des (bei zusammenveranlagten Ehegatten auch verdoppelten) Sparer-Pauschbetrags ergeben.

    Da die Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer (ESt) abgilt (§ 43a V EStG), erspart der zutreffend erteilte Freistellungsauftrag die Aufnahme der Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung. Dies gilt nur für private Kapitalerträge, da die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gegenüber den Gewinneinkunftsarten und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nachrangig ist (§ 20 VIII EStG). Werden die Kapitalerträge einer dieser anderen Einkunftsarten zugeordnet, ist die Kapitalertragsteuer einzubehalten, abzuführen und auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen (§ 36 II EStG).

    Ein Freistellungsauftrag kann daher nicht erteilt werden, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, da für diese Einkunftsarten der Sparer-Pauschbetrag nicht gilt.

    2. Inhalt des Freistellungsauftrags: Ein Freistellungsauftrag, der an ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG als auszahlende Stelle gerichtet ist, soll bewirken, dass das Institut bei der Gutschrift von Zinsen und Veräußerungsgewinnen keine Abgeltungsteuer einbehält. er muss die Steueridentifkationsnummer des oder bei Ehegatten der Antragsteller enthalten.

    3. Wirkung des Freistellungsauftrags: Der Auftrag zur Freistellung bezieht sich auf alle Arten von Kapitalerträgen, die von Kreditinstituten gutgeschrieben werden, d.h. auch auf Erträge aus Wertpapieren, die bei Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten im Depot verwahrt und verwaltet werden, für Kapitalerträge aus einer typisch stillen Beteiligung (stille Gesellschaft), für Kapitalerträge aus einem partiarischen Darlehen und für Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung, die nicht steuerbegünstigt ist. Ein Freistellungsauftrag kann befristet oder unbefristet erteilt, widerrufen oder abgeändert werden. Er endet spätestens mit dem Tod des Auftraggebers. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, der die Übertragung des verbleibenden Sparer-Pauschbetrags auf die Einkünfte des anderen Ehegatten bewirkt. Nach Auflösung der Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben ist der Freistellungsauftrag zu ändern, da der Höchstbetrag von 1.602 Euro nur bei Zusammenveranlagung gilt.

    4. Vergleich Freistellungsauftrag mit NV-Bescheinigung: Im Gegensatz zur Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist die Summe aller Freistellungsaufträge eines Jahres betragsmäßig beschränkt. Beide führen nach § 44a II EStG zur Abstandnahme vom Steuerabzug.

    5. Das Freistellungsvolumen ergibt sich aus dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Allein-Stehenden bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten. Der Auftraggeber kann darüber entscheiden, ob er bei einem Freistellungsauftrag über den gesamten, ihm zur Verfügung stehenden Freistellungsbetrag oder nur über einen Teil verfügen will. Im Rahmen des Freistellungsbetrages kann das Volumen auf mehrere auszahlende Stellen (Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlagegesellschaften, Lebensversicherungsunternehmen, Bundeswertpapierverwaltung, Landesschuldenverwaltung usw.) verteilt werden. Empfänger von Freistellungsaufträgen haben die Ausnutzung der ihnen mitgeteilten Freistellungsgrenzen zu überwachen und vom übersteigenden Betrag Kapitalertragsteuer einzubehalten.

    6. Kontrollen der Finanzverwaltung: Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres müssen die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stellen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die nach § 93c AO vorgeschriebenen Daten sowie die Kapitalerträge unter Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung übermitteln. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer von Personen mitteilen, die einen Freistellungsauftrag erteilt haben, sowie die Höhe des Betrags, für den aufgrund des Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. Nach § 45d II EStG darf das BZSt die Daten an die Sozialleistungsträger übermitteln, sofern dies zur Ermittlung des relevanten Einkommens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. Das BZSt ist berechtigt, einen automatisierten Datenabgleich vorzunehmen und den Trägern der Sozialleistungen das Ergebnis zu übermitteln.

    7. Nichtanwendung des Freistellungsauftrags: Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können keinen Freistellungsauftrag erteilen, sondern müssen eine Bescheinigung nach § 44a IV EStG nachweisen.

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