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Revision von Geld- und Wertzeichenfälschung vom 13.11.2018 - 18:47

Geld- und Wertzeichenfälschung

Definition: Was ist "Geld- und Wertzeichenfälschung"?

durch verschiedene nationale Rechtsvorschriften unter Strafe gestelltes Nachmachen oder Verfälschen von Geld, geldähnlichen Wertzeichen und Wertpapieren.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Nachmachen oder Verfälschen (Hervorrufen des Anscheins eines höheren Wertes) von Geld, geldähnlichen (amtlichen) Wertzeichen, wie z.B. Briefmarken, Gerichtskostenmarken) und Wertpapieren. Diese Handlungen sind durch verschiedene Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt.

    2. Strafgesetzbuch:
    Nachmachen oder Verfälschen von in- oder ausländischem Geld (§ 146 I i.V. mit § 152 StGB), amtlichen in- oder ausländischen Wertzeichen (§ 148 I i.V. mit § 152 StGB) sowie bestimmten Wertpapieren (Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, Aktien, Investmentzertifikate, Zinsscheine, Dividendenscheine und Erneuerungsscheine (Talons) sowie Reiseschecks mit bestimmter Summenangabe schon im Wertpapiervordruck, § 151 StGB) in der Absicht, das Geld bzw. die Wertzeichen oder Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen (§ 146 I Nr. 1 StGB);
    Sichverschaffen von falschem Geld, falschen Wertzeichen oder falschen Wertpapieren in der genannten Absicht (§ 146 I Nr. 2 StGB);
    Inverkehrbringen von falschem Geld, falschen Wertzeichen oder falschen Wertpapieren als echt (§ 146 I Nr. 3, § 147 StGB);
    Verschaffen oder Anfertigung von Fälschungsmitteln (Platten, Formen, Drucksätzen usw.) zur Vorbereitung von Fälschungen (§ 149 StGB);
    Wiederinverkehrbringen von Falschstücken nach Erkennung der Unechtheit (§ 147 StGB);
    Fälschen von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a StGB);
    Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (eurocheque-Karten) und Vordrucken von eurocheques (ec) (§ 152b StGB).
    In allen genannten Fällen sind die Falschstücke gemäß § 150 StGB einzuziehen (§§ 74 ff. StGB).

    3. Bundesbankgesetz: § 35 BBankG stellt auch die unbefugte Ausgabe und Verwendung geldähnlicher Zeichen (Marken, Münzen und Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Geldzeichen verwendet zu werden) sowie von unverzinslichen Inhaberschuldverschreibungen (auch wenn diese nicht auf Euro lauten) unter Strafe. Damit soll verhindert werden, dass „Nebengeld” oder „Ersatzgeld” in den Zahlungsverkehr gelangt. Von großer praktischer Bedeutung ist die Pflicht zum Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebenen Geldzeichen und Schuldverschreibungen (i.S.v. § 35 BBankG), welche der Deutschen Bundesbank und allen Kreditinstituten i.S. des KWG auferlegt ist (§ 36 I BBankG i.V.m. Art. 6 I VO (EG) 1338/2001 v. 28.6.2001, ABl. L 181, 6). Die Falschstücke sind mit einem Bericht der Polizei zu übergeben. Kreditinstitute müssen hiervon der Bundesbank Mitteilung machen (§ 36 II BBankG). Als Falschgeld verdächtigte Banknoten und Münzen sind der Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Unechtheit fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt die anhaltende Bank (§ 36 III BBankG). Unbefugt ausgegebene Gegenstände i.S.v. § 35 BBankG können eingezogen werden. Sie werden wie das nach § 150 StGB eingezogene Falschgeld von der Bundesbank mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt (§ 37 BBankG).

    4. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: Gemäß §§ 127, 128 OWiG stellen die Herstellung oder Verwendung von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können, sowie das Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen und Abbildungen eine Ordnungswidrigkeit dar, falls diese Abbildungen mit echtem Geld verwechselt werden können. Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer ungültig gewordene Scheidemünzen nachmacht oder verfälscht oder derartige Münzen zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet einführt (§§ 11, 12 MünzG).

    5. Urheberrecht: Der Bundesbank standen und der Europäischen Zentralbank stehen die Urheberrechte an ihren Banknoten zu.

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