Gerichtskassendepot
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Beim Amtsgericht hinterlegte Wertpapiere (Hinterlegungen) sind, wenn deren berechtigte Eigentümer (noch) nicht bekannt sind, auf Veranlassung des zuständigen Amtsgerichts (Hinterlegungsstelle) über die Gerichtskasse bei der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) oder einem sonst zugelassenen Kreditinstitut einzulegen. Der Schuldner kann dabei durch Hinterlegung mit befreiender Wirkung erfüllen (§§ 372 ff. BGB). Die Bank übernimmt für die Hinterlegungsstelle bei Wertpapieren i.S. des DepotG die Verwahrung und Verwaltung, bei anderen Urkunden nur die Verwahrung. Verfügungen über die Depotbestände bedürfen einer Herausgabeanordnung des Gerichts.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anlageklasse
Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF)
Coupon
Depot B
Depotgeschäft
Exchange-Traded Derivatives (ETD)
Fail to deliver
Investmentvermögen
Mantel
Marktgerechtigkeitskontrolle
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
Sammelurkunde
Sonderverwahrung
Sperrdepot
Verwahrstelle
Verwahrstück
Verwahrung
Wertpapierdarlehen
geschlossenes Depot
offenes Depot
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Gerichtskassendepot
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Gerichtskassendepot
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