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Indossament, Rechtswirkungen
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Bei allen Orderpapieren besitzt das Indossament sowohl Legitimations- als auch Transportfunktion, bei Wechsel und Orderscheck (Geldwertpapiere, Verbriefung eines Zahlungsanspruchs) zusätzlich auch Garantiefunktion; beim Inhaberscheck dagegen nur Garantiefunktion (Art. 20 ScheckG).
1. Legitimationswirkung (Ausweisfunktion): Der Inhaber des Orderpapiers, der entweder in der Urkunde als erster Berechtigter genannt ist oder sein Recht durch eine lückenlose Indossamentenkette nachweisen kann, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer (Eigentum) des Papiers und damit zugleich als Gläubiger der dort verbrieften Rechte (Art. 16 I WG; Art. 19 ScheckG). Entscheidend ist dabei förmliche Identität zwischen Indossatar des vorangehenden und Indossanten des nachfolgenden Indossaments. Auf Echtheit der Unterschriften bzw. tatsächliche Existenz der dort genannten Personen kommt es nicht an. Aufgrund der Beweiswirkung kann der ordnungsgemäß legitimierte Inhaber vom Schuldner Leistung verlangen. Diese erfolgt dann auch grundsätzlich ohne Rücksicht auf die tatsächliche Berechtigung des Inhabers mit schuldbefreiender Wirkung (Liberationswirkung), beim Wechsel jedoch erst nach Verfall (Art. 40 II WG).
2. Transportfunktion: Das spezifische Merkmal der Orderpapiere liegt darin, dass das Indossament alle Rechte aus dem Papier vom Indossanten an den Indossatar überträgt (Art. 14 I WG; Art. 17 I ScheckG). Zur Indossierung muss die Übereignung des Papiers hinzukommen (Wechsel, Übertragung). Das ermöglicht im Interesse des Verkehrsschutzes einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an der Urkunde und der Gläubigerstellung im Hinblick auf die verbrieften Rechte, wenn das Orderpapier von einer ordnungsgemäß ausgewiesenen Person übertragen worden ist (Art. 16 II WG; Art. 21 ScheckG). Ferner verliert wegen der Abstraktheit der Wechselforderung der Wechselschuldner im Falle der Weiterübertragung grundsätzlich die Möglichkeit, persönliche Einwendungen wie etwa Gewährleistungsansprüche (Gewährleistung) aus dem Grundgeschäft wegen mangelhafter Lieferung geltend zu machen (Art. 17 WG; beim Scheck Art. 22 ScheckG). Auch bei fehlendem Verpflichtungswillen haftet der Unterzeichner dem gutgläubigen Wechselinhaber aufgrund zurechenbar gesetzten Rechtsscheins. Den praktisch wichtigsten Fall der abredewidrigen nachträglichen Ausfüllung eines unterschriebenen Blankowechsels regelt Art. 10 WG.
3. Garantiefunktion (Haftungswirkung): Mit ihrer Unterschrift haften Indossanten beim Wechsel für die Annahme (Wechsel, Annahme) und die Bezahlung, beim Scheck nur für die Bezahlung gegenüber ihren Nachfolgern im Wege des Rückgriffs (Wechselrückgriff), sofern sie ihre Haftung nicht durch eine Angstklausel (Wechsel, Ausstellung) völlig ausgeschlossen oder durch eine Rektaklausel (Rektaindossament) in gewissem Umfang begrenzt haben (Art. 15 WG; Art. 18 ScheckG). Die Garantiewirkung lässt sich vermeiden, wenn das letzte Indossament ein Blankoindossament ist, denn insoweit braucht der Inhaber den Wechsel oder Orderscheck nur einfach ohne Indossament zu übertragen oder bei Vervollständigung des Indossaments (zu einem Namensindossament) nur den Namen des Erwerbers einzusetzen; da er in beiden Fällen das Papier nicht unterschrieben hat, kann er aus diesem auch nicht in Anspruch genommen werden.
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