Gewährleistung
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auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtung des Schuldners einer Sach- oder Werkleistung, für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der gelieferten Sache oder des hergestellten Werks einzustehen. So haftet etwa der Verkäufer einer Sache gemäß §§ 434, 435 BGB dem Käufer dafür, dass die Sache zu dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den Käufer übergeht (§ 446 BGB; regelmäßig die Übergabe), nicht mit einem Rechtsmangel oder mit einem Sachmangel behaftet ist. Wesentliche kaufrechtliche Gewährleistungsrechte sind Nacherfüllungsverlangen, Rücktritt vom Vertrag, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz (vgl. §§ 437 ff. BGB; zum Werkvertragsrecht vgl. entsprechend §§ 633 ff. BGB). Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche erfolgt nach den kauf- bzw. werkvertraglichen Regeln der §§ 438 BGB bzw. 634a BGB (zeitlich gestaffelt regelmäßig von zwei bis zu 30 Jahren). Gewährleistungsansprüche können ggf. ausgeschlossen werden (allerdings beschränkt etwa bezüglich Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch § 309 Nr. 8 BGB bzw. einzelvertraglich durch § 444 BGB).