Kapitalverkehrsbeschränkungen
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1. Begriff: i.w.S. alle staatlichen bzw. hoheitlichen Maßnahmen, die grenzüberschreitende Kapitalbewegungen einschränken oder verzerren, also einschließlich der Kapitalverkehrskontrollen; i.e.S. nur restriktive Maßnahmen der Kapitalverkehrspolitik.
2. Bedeutung:
a) Im Rahmen des Internationalen Währungsfonds wird seit längerem eine völkerrechtliche Absicherung einer Liberalisierung des Kapitalverkehrs diskutiert, seit der Asienkrise Ende des 20. Jahrhunderts sind auch auch Kapitalverkehrsbeschränkungen v.a. im Hinblick auf kurzfristige Kapitalimporte Gegenstand der Debatte. Zu einem prinzipiellen Abbau von Kapitalverkehrsbeschränkungen werden OECD-Mitgliedstaaten durch Vorgaben dieser internationalen Organisation verpflichtet. Das Recht der Europäischen Union (EU) legt als Regel die Freiheit von Kapitalverkehrsbeschränkungen sowohl im Verhältnis der Mitgliedsländer untereinander als auch im Verhältnis zu Drittstaaten fest (Art. 63 I AEUV).
b) Das deutsche AWG lässt seit 2001 keine speziellen Kapitalverkehrsbeschränkungen für Kapitalim- und -export mehr zu; aufgehoben wurde zugleich auch das Bardepot (früher: § 6a AWG-alt) als Gebot, das zugleich eine indirekte Kapitalverkehrsbeschränkung enthält.