Kontokorrentzinsen
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1. Begriff: Kontokorrentkredite.
2. Private Veranlassung: Hängt die Kreditgewährung mit der Finanzierung von Privatausgaben zusammen, können die Zinsen nicht steuerlich gelten gemacht werden.
3. Betriebliche Veranlassung:
a) Grundlagen: Schuldzinsen sind allgemein als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Darlehensaufnahme betrieblich veranlasst ist, auch bei der Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten.
b) Sonderregelung bei Überentnahmen: Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde der Abzug von Schuldzinsen im § 4 IVa EStG grundlegend geändert. Die neuen Regelungen gelten für Schuldzinsen, die nach dem 31.12.1998 wirtschaftlich entstehen. § 4 IVa EStG beachtet grundsätzlich das Prinzip der Finanzierungsfreiheit, schränkt aber Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich privater Schuldzinsen im Sinne einer Überentnahmeregelung ein. Schuldzinsen, die durch die Entnahme von Eigenkapital (Gewinn und Einlagen) und deren Ersetzung durch Fremdkapital entstehen, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie fallen erst dann unter das Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn eine Überentnahme i.S. des § 4 IVa EStG vorliegt, d.h. wenn in einem Wirtschaftsjahr mehr als die Summe aus dem Gewinn und den Einlagen entnommen wird. In diesem Fall wird unterstellt, dass der Unternehmer betriebliches Fremdkapital für private Zwecke entnommen hat. Die auf den Betrag einer Überentnahme entfallenden Schuldzinsen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Über- bzw. Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre verringern bzw. erhöhen die steuerunschädlichen Entnahmemöglichkeiten im laufenden Wirtschaftsjahr. Verluste mindern im Ergebnis das Betriebsausgabenabzugspotenzial betrieblicher Schuldzinsen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit sechs Prozent der für ein Wirtschaftsjahr ermittelten Bemessungsgrundlage (Summe aus aktueller Überentnahme und der Überentnahme aus Vorjahren, vermindert um die Unterentnahmen aus Vorjahren) angesetzt. Der sich ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr tatsächlich angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn (außerbilanziell) hinzuzurechnen. Nach § 4 IVa 6 EStG bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt.