Körperschaftsteuer, steuerliche Erfassung der Dividenden/Gewinnanteile beim Anteilseigner
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1. Werden Anteile der ausschüttenden Körperschaft im Privatvermögen des Anteilseigners gehalten, so unterliegen diese Einnahmen bei Zufluss der Abgeltungsteuer. Sofern sie in die Veranlagung des Anteilseigners einzubeziehen sind, werden sie in dem Kalenderjahr versteuert, in dem sie ihm zugeflossen sind. Zufluss bezeichnet den Übergang der Verfügungsmacht. Werden Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, ist das Entstehen des Ausschüttungsanspruchs relevant. Wenn eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer (KapESt) infrage kommt, z.B. wegen der Subsidiarität des § 20 VIII EStG oder wegen § 32d II, IV, V oder VI EStG, erfolgt sie auf die Steuerschuld desselben Veranlagungszeitraums. Bei einem Alleingesellschafter einer GmbH gilt eine Gewinnausschüttung bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zugeflossen; dasselbe gilt für beherrschende Gesellschafter.
2. Gehören Anteile an einer ausschüttenden Gesellschaft zum Betriebsvermögen des Anteilseigners, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so gilt das Zuflussprinzip nicht. Der Anspruch auf Dividende bzw. Gewinnanteil muss beim Anteilseigner i.d.R. dann bilanziert werden, wenn ein Gewinnverteilungsbeschluss der ausschüttenden Gesellschaft vorliegt. Handelt es sich beim Anteilseigner um ein Einkommensteuersubjekt, so unterliegt die Ausschüttung dem Teileinkünfteverfahren (Subsidiarität § 20 VIII EStG, Anrechnung der KapESt § 36 II EStG). Ist der Anteilseigner körperschaftsteuerpflichtig, folgt die Behandlung § 8b KStG, d.h. bei einer mind. 10-prozentigen Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres werden 95 Prozent steuerfrei gestellt. Diese Freistellung gilt nicht für Erfolge im Handelsbestand bzw. Umlaufvermögen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Finanzunternehmen i.S. des KWG (§ 8b VII KStG), soweit dies nicht zwischen Konzernunternehmen (im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie) innerhalb der EU stattfindet (§ 8b IX KStG). Die Regelungen des § 8b KStG gelten auch grundsätzlich nicht für Kapitalanlagen von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (§ 8b X KStG).