Kreditauftrag
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bürgschaftsähnliche Kreditsicherheit, mit der ein Auftraggeber einen anderen (z.B. ein Kreditinstitut) beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben. Hat der Beauftragte den Kreditauftrag angenommen, ist er aus dem Vertrag zur Kreditgewährung verpflichtet. Der Auftraggeber haftet dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehenden Verbindlichkeiten des Dritten dann als Bürge (§ 778 BGB). Dabei ist es nicht erforderlich, eine eigene Bürgschaftserklärung abzugeben (anders als bei einer Bürgschaft - s. § 766 BGB). Ein Kreditauftrag wird z.B. dann gegeben, wenn eine Muttergesellschaft einem Kreditinstitut den Auftrag gibt, ihrer Tochtergesellschaft einen Kredit zu gewähren.
Vgl. auch Personensicherheit.