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Lastschriftabkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abkommen über den Lastschriftverkehr, das die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank zur einheitlichen Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit Lastschriften abgeschlossen haben. Darin ist auch die Abwicklung des zwischenbetrieblichen Lastschriftverkehrs der Kreditinstitute auf elektronischem Wege geregelt. Im Abschn. I ist u.a. verankert, dass Lastschriften, die der ersten Inkassostelle beleghaft eingereicht wurden, von dieser auf EDV-Medien zu erfassen und beleglos an die in der Inkassokette nachgeschaltete Stelle weiterzuleiten bzw. der Zahlstelle beleglos vorzulegen sind. Lastschriften, die nicht eingelöst werden und für die keine Zinsausgleichszahlung (Zinsausgleich) anfällt, sind beleglos zurückzugeben. Rücklastschriften mit Zinsausgleichsrechnung sind beleghaft zurückzugeben. Werden Lastschriften nicht eingelöst, so hat die Zahlstelle die erste Inkassostelle bei Lastschriftbeträgen von 3.000 Euro und darüber unmittelbar spätestens an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag von der Nichteinlösung zu benachrichtigen (Eilnachricht bei Schecks-/Lastschriftrückgaben). Das Lastschriftabkommen regelt (in Abschn. IV) auch die Haftung der in die Inkassokette eingeschalteten Institute.
    Im Juni 2010 hatte der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigungslastschrift in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Die Kreditwirtschaft wurde dadurch in die Lage versetzt, durch die Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Nutzung der Einzugsermächtigung als SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu ermöglichen. Die am 9. Juli 2012 in Kraft getretenen AGB-Änderungen der Kreditinstitute galten sowohl für bereits in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen als auch solche, die nach der AGB-Änderung erteilt wurden. Mit der Weiterentwicklung des Lastschriftverfahrens wird die Nutzung bereits erteilter Einzugsermächtigungen also auch im SEPA-Basislastschriftverfahren ermöglicht (SEPA-Lastschrift).

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