Eilnachricht (bei Schecks-/Lastschriftrückgaben)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Das bezogene Kreditinstitut hat die im Interbankenband angegebene zuständige Stelle der ersten Inkassostelle von der Nichteinlösung eines Schecks bzw. einer Lastschrift im Betrag von 6.000 Euro und darüber unmittelbar, spätestens an dem auf den Tag der Vorlage folgenden Bankarbeitstag bis spätestens 14.30 Uhr auf telekommunikativem Wege zu benachrichtigen. Bei Schecks, die von Auslandsbanken eingereicht wurden, ist das erste Institut im Inland, dem die Schecks zum Einzug vorgelegt wurden, unverzüglich zu benachrichtigen (Abschn. V Scheckabkommen).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden
Betreuten-Konto
Clearingsystem
CpD-Konto
Einzelkonto
Konto zugunsten Dritter
Kontoeröffnung
Kontovollmacht
Legitimationsprüfung
Oder-Konto
Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Scheckinkasso
Treuhandkonto
Und-Konto
Verfügungsberechtigung über Bankkonten
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigung
bestätigter Bundesbank-Scheck
debitorisches Konto
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Eilnachricht (bei Schecks-/Lastschriftrückgaben)
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Eilnachricht (bei Schecks-/Lastschriftrückgaben)
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