Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
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vertragliche, i.d.R. dauerhafte Beteiligung von Beschäftigten am (Eigen-)Kapital und somit am Wert des arbeitgebenden Unternehmens. Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung und Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung bilden zusammen die materielle Mitarbeiter-Beteiligung (die im Gegensatz zur immatriellen steht). Als grundlegende Beteiligungsformen können unterschieden werden:
1. Eigenkapitalbeteiligungen (Belegschaftsaktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile),
2. Mischformen (Genussrechte, stille Beteiligungen).
Ebenfalls denkbar ist die Zurverfügungsstellung von Fremdkapital, indem Mitarbeiter Schuldverschreibungen ihres Arbeitgebers erwerben oder diesem unverbriefte Kredite gewähren. Findet hierbei eine wirkliche Erfolgs- bzw. Wertbeteiligung statt, handelt es sich indes genau genommen um eine weitere Mischform. Die Beteiligungsformen können sowohl unmittelbar als auch mittelbar ausgestaltet sein. Bei direkten Beteiligungen ist der Mitarbeiter direkt am arbeitgebenden Unternehmen beteiligt, indirekte erfolgen über zwischengeschaltete Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften oder auch -fonds. Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen können als vermögenswirksame Anlagen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gefördert werden. Hinzu tritt eine Steuer- und Sozialabgabenfreiheit aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (wie z.B. Belegschaftsaktien) bis zu einem Höchstbetrag (360 Euro).
Weitere Informationen unter www.bmwi.de.