negatives Schuldanerkenntnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, in der der jeweilige Gläubiger anerkennt, dass keine Schuld (mehr) besteht (§ 397 II BGB), üblich etwa bei der Beendigung von Arbeitsverträgen („Ausgleichsquittung”).
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