Rechtsschein
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Sammelbegriff für äußerlich erkennbare und damit grundsätzlich leicht nachprüfbare, für den Rechtsverkehr relevante Tatsachen, die den begründeten Anschein einer bestimmten Rechtslage erzeugen und sich regelmäßig auf den Gutglaubensschutz auswirken können. Dabei kommt es oft nicht darauf an, ob diese vermeintlichen Tatsachen auch wirklich vorhanden sind. Ist ein Geschäftspartner gutgläubig, durfte er also bei seinen geschäftlichen Dispositionen auf das Vorhandensein dieser vermeintlichen Tatsachen vertrauen, können sie ggf. ihm gegenüber als existent gelten. Rechtsscheinstatbestände sichern häufig die Verlässlichkeit wichtiger Geschäftsgrundlagen und ermöglichen dem Wirtschaftsverkehr eine sichere Kalkulation rechtlicher Risiken. Wichtige Fälle des Rechtsscheins sind die Wirkung des Besitzes beim gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen, Inhaberpapieren und Orderpapieren; die Verlässlichkeit der Eintragungen im Handelsregister und Grundbuch durch die Publizitätswirkung dieser öffentlichen Register; der Schutz des Vertrauens auf die Stellung als Erbe durch den öffentlichen Glauben des Erbscheins; die Verpflichtungswirkung der Unterschrift auf einem Scheck oder Wechsel trotz fehlerhaften Begebungsvertrages; der durch entsprechendes Verhalten erweckte Glaube an eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Eigenschaft als Kaufmann (Scheinkaufmann) oder an eine Vollmacht (Anscheinsvollmacht).