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Restschuldbefreiung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Natürlichen Personen als insolvent gewordenen Schuldnern (Unternehmern oder Verbrauchern) kann durch das Insolvenzgericht auf Antrag eine Restschuldbefreiung gewährt werden (§ 286 InsO), wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen (§ 287 I InsO).

    2. Die Restschuldbefreiung ist im Wesentlichen von drei Voraussetzungen abhängig:
    a) Der Schuldner muss redlich i.S.v. § 290 I InsO sein, darf insbesondere nicht wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein, sich durch falsche Angaben Kredite, öffentliche Mittel oder Steuervorteile erschlichen haben, keine Vermögensverschwendung im letzten Jahr betrieben und es darf für ihn innerhalb der letzten zehn Jahre kein Restschuldbefreiungsverfahren stattgefunden haben.
    b) Das schuldnerische Vermögen muss ausreichen, die Verfahrenskosten zu decken, weil die Restschuldbefreiung an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebunden ist (§ 26 InsO). Dagegen schadet es nichts, wenn später das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit (Massearmut) eingestellt werden muss (§§ 289, 211 InsO). Um auch hochverschuldeten Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung offenzuhalten, können ihnen die Verfahrenskosten einstweilen gestundet werden (§§ 4a ff. InsO). Die Stundung erstreckt sich auf alle notwendigen Kosten für alle Verfahrensabschnitte, d.h. Gerichts-, Verwalter- und Treuhänderkosten, auch in der Treuhandperiode (§§ 63 II, 293 II InsO).
    c) Innerhalb einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode muss sich der Schuldner um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen und dann für diese Zeit gerechnet ab Verfahrenseröffnung und nicht erst wie bislang ab Verfahrensaufhebung den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens oder bei selbstständiger Tätigkeit einem vom Gericht zu bestellenden Treuhänder zur Verfügung stellen, der nach Abzug seiner Auslagen und Vergütung die Beträge an die Gläubiger verteilt (§§ 287 II, 295 II InsO). Nach Verfahrensaufhebung ererbtes oder im Hinblick auf ein Erbrecht erworbenes Vermögen hat er zur Hälfte an den Treuhänder abzuliefern (§ 295 I Nr. 2 InsO). Auch während der Wohlverhaltensperiode kann die Restschuldbefreiung insbesondere versagt werden, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt hat (§ 296 InsO).

    3. Entscheidung: Verstreicht die Wohlverhaltensphase ohne vorzeitige Versagung, entscheidet das Insolvenzgericht endgültig über die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO):
    a) spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also wenn die Abtretungsfrist (287 II InsO) verstrichen ist; auf Antrag des Schuldners jedoch
    b) schon fünf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner bis dahin die Kosten des Verfahrens berichtigt hat (§ 300 I 2 Nr. 3 InsO), bzw.
    c) schon drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner nicht nur die Kosten des Insolvenzverfahrens berichtigt hat, sondern die Zuflüsse an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder während der Abtretungsfrist zusätzlich ermöglicht haben, die Insolvenzforderungen i.H.v. mindestens 35 Prozent zu befriedigen (§ 300 I 2 Nr. 2 InsO).

    4. Wirkungen: Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass die während der Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Gläubigerforderungen wie Spielschulden zwar noch erfüllbar, aber nicht mehr einklagbar sind (sog. Naturalobligation; § 301 III InsO). Ansprüche der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen oder Garanten bleiben unberührt, ebenso Verwertungsrechte aus Sachsicherheiten (§ 301 II InsO). Auch Neugläubiger, die am Verfahren der Restschuldbefreiung nicht teilgenommen haben, behalten ungeschmälert ihre Ansprüche.

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