Sicherungshypothek
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
streng akzessorische Hypothek, bei der das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich vereinbarungsgemäß nur nach der Forderung bestimmt (§ 1184 I BGB), also gutgläubiger Erwerb bei Forderungsmängeln nicht möglich ist (§ 1138 BGB ist nicht anwendbar). Die Hypothek muss als Sicherungshypothek im Grundbuch bezeichnet und kann nur als Buchhypothek bestellt werden (§ 1185 BGB). Mangels Verkehrsfähigkeit eignet sich die Sicherungshypothek daher i.d.R. eher weniger als Kreditsicherungsmittel. Praktische Bedeutung besitzt sie, wenn der Gläubiger sich etwa eine Hypothek zwangsweise gegen den Willen des Eigentümers verschaffen will (Zwangshypothek, § 867 ZPO).
Sonderformen: Höchstbetragshypothek, Wertpapierhypothek.
Gegensatz: Verkehrshypothek.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
Sicherungshypothek
ausgehend
eingehend
Sicherungshypothek
ausgehend