stille Vermögenseinlagen bei Sparkassen
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Nach § 10 IIa 1 Nr. 8 KWG i.V.m. § 10 IV KWG in der bis Ende 2010 gültigen Fassung des Kreditwesengesetzes konnten auch bei Sparkassen Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (stille Gesellschaft) bei Vorliegen der entsprechenden aufgeführten Voraussetzungen (stille Vermögenseinlagen) dem haftenden Eigenkapital der Kreditinstitute i.S. des KWG zugerechnet werden. Als mögliche stille Gesellschafter kamen v.a. infrage: juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften des privaten Rechts, deren Aufgabe die Förderung von Sparkassen ist und in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts die Stimmenmehrheit haben. Voraussetzung für die Anerkennung stiller Vermögenseinlagen als Kernkapital waren auch bei Sparkassen insbesondere die Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe, die Nachrangigkeit gegenüber allen Gläubigern, eine Mindestursprungslaufzeit von fünf Jahren und eine Restlaufzeit von mindestens zwei Jahren. Stille Vermögenseinlagen bei Sparkassen können gemäß den Bestimmungen der Capital Requirements Regulation (CRR) auch weiterhin als Eigenmittel anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen für die Anerkennung von hartem Kernkapital (Art. 28 bzw. 29 CRR), zusätzlichem Kernkapital (Art. 52 I CRR) oder Ergänzungskapital (Art. 63 CRR) erfüllen.