Termineinlage
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1. Begriff: befristete Einlage, bei der zwischen einem Kreditinstitut und dem Kunden vereinbart worden ist, dass die Fälligkeit erst nach Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (Kündigungsgelder) oder an einem vorherbestimmten Tage (Festgelder) eintritt (Einlagengeschäft). Termineinlagen werden auf Termingeldkonten erfasst. Befristete Gelder, die im Geldhandel zwischen Banken zur Verfügung gestellt werden, werden hiervon als „Termingeld” abgegrenzt.
2. Festgelder und Kündigungsgelder: Termineinlagen werden in aller Regel als Festgelder angelegt, Kündigungsgelder kommen relativ selten vor. Angelegt werden Termineinlagen in runden Beträgen für einen i.d.R. relativ kurzen, genau begrenzten Zeitraum. Termineinlagen (als Festgelder) werden üblicherweise als in dieser Zeit nicht kündbare Monatsgelder (Laufzeit 30 Tage), Zweimonatsgelder bzw. Dreimonatsgelder (Laufzeit 60 bzw. 90 Tage) belegt. Auch Halbjahres- bzw. Jahresgeld kommt vor. Längere Laufzeiten sind im Geschäft mit Nichtbanken untypisch.
3. Rechtlicher Rahmen: Termineinlagen werden i.d.R. als Darlehen – des Einlegers an die Bank – gemäß § 488 BGB klassifiziert.
4. Verzinsung: Der Zinssatz für Termineinlagen wird mit dem Kreditinstitut im Einzelfall vereinbart. Einfluss auf die Höhe des Zinssatzes hat insbesondere die Höhe der Einlage, wobei i.d.R. Mindestanlagebeträge (häufig erst ab 10.000 Euro) von den Kreditinstituten gefordert werden. Außerdem beeinflusst die Laufzeit der Termineinlagen den Zinssatz. Weitere Einflussfaktoren sind neben der örtlichen Konkurrenzsituation die Verhandlungsposition des Kunden, die jeweilige institutsspezifische Liquiditätslage sowie die allgemeine Geldmarktsituation. Im Umfeld der jüngsten Finanzkrise wurden im institutionellen Bereich auch Negativ- bzw. Minuszinsen berechnet. Die Zinszahlung erfolgt bei Festgeldern am Ende der Laufzeit (Fälligkeit der Einlage). Für Kündigungsgelder werden die Zinsen dagegen am Jahresende bzw. bei Rückzahlung nach Kündigung der Einlage vergütet. Wird über eine fällige Termineinlage nicht verfügt, wird sie entweder mit gleicher Fristigkeit zum dann geltenden Marktzins verlängert oder als Sichteinlage behandelt. Verfügt ein Kunde vorzeitig über seine Termineinlage, hat er Zinsnachteile in Kauf zu nehmen. Es werden entweder Vorschusszinsen wie bei vorzeitigen Rückzahlungen von Spareinlagen berechnet, oder die gesamte Termineinlage wird zinsmäßig wie eine Sichteinlage behandelt, also gering oder gar nicht verzinst. Auch eine Verzinsung entsprechend der tatsächlichen Einlagedauer kommt in Betracht.
5. Bilanzausweis: Ein separater Ausweis der Termineinlage in der Bankbilanz erfolgt nicht. Termineinlagen von Nichtbanken werden entsprechend der vereinbarten Laufzeit in der Position „Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern” ausgewiesen, solche von Banken als „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten”.
Vgl. auch Termingeldkonto.
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Interne Verweise
Termineinlage
- befristete Einlage
- Bonus
- Depositen
- Einlagen
- Einlagengeschäft
- Euro-Einlagen
- Feinsteuerungsoperationen des ESZB
- Festgeld
- Geld
- Geldkapital
- genossenschaftliche Zentralbank
- Giralgeld
- Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut
- Kreditbegriff des KWG und der CRR
- Kündigungsgeld
- Monatsgeld
- Quasigeld
- Regulation Q
- Securitization
- Sichteinlage
- sonstige Einlagen
- Sparkasse, Geschäftsstruktur
- Termingeld
- Termingeldkonto
- Ultimogeld
- Wochenausweis der Europäischen Zentralbank